Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.            Der Verein führt den Namen Anglerverein Schleife e.V.1959

2.            Er hat seinen Sitz in Schleife O./L. und der gleichnamigen Gemeinde in der Oberlausitz in Sachsen/Deutschland

3.            Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 13148 eingetragen.

4.            Er ist politisch und konfessionell neutral.

5.            Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1.            Der Satzungszweck des Anglerverein Schleife ist die Förderung von Naturschutz  und Landschaftspflege. Dieses wird verwirklicht durch:

                1.1. Die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit.

                1.2. Nachhaltige und gesetzeskonforme Hege und Pflege des Fischbestandes in den verbandseigenen, den vom Anglerverein gepachteten bzw. zu betreuenden Gewässern und den öffentlich zu beangelnden Gewässern.

                1.3. Erbringung von Maßnahme zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Wasserlebewesen.

                1.4. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung von natürlichen Wasserläufen. Und Übernahme von Betreuungsaufgaben für unsere Angelgewässer.

                1.5. Vertiefung des Wissens der Mitglieder und der Allgemeinheit über biologische Vorgänge im und am Wasser, durch beratende und aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer,- Natur- und Tierschutzes.

                1.6. Förderung und Gewinnung von Kindern und Jugendlichen im Anglerverein für den Naturschutz und Landschaftspflege.

2.            Der Anglerverein Schleife e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Niemand darf durch  Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden. Einzig und allein entstandene finanzielle und sonstige Ausgaben durch Mitglieder für den Verein, werden durch diesen erstattet.

3.            Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 3 Geschäftsjahr

1.            Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

1.            Der Verein umfasst aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und ruhende Mitgliedschaft. Mitglied im Anglerverein Schleife kann jede, mit einem Wohnsitz in Deutschland oder der EU lebende Person werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist. Diese Person verpflichtet sich den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen und alles zu unterlassen was dem Verein Schaden zufügen würde. Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines Aufnahmeantrages und nach Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird mit der Verpflichtung des Antragstellers auf die Vereinssatzung wirksam. Die Beitragspflicht beginnt rückwirkend zum 01.01. des laufenden Beitragsjahres. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

2.            Aktive Mitglieder erhalten einen Jahreserlaubnisschein zum Fischfang in den vereinseigenen, vom Verein gepachteten oder in den bestehenden Gewässern des Anglerverbandes (im Gewässerfonds benannten Angelgewässern mit Gewässerbezeichnung). Die aktive Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. und unserem  Dachverband. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

3.            Ruhende Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Antragstellung an den Vorstand, bis zum 31.12. des laufenden Jahres, und mit der daraus resultierenden Entscheidung durch diesen, ab dem darauffolgenden Jahr nur für ein Jahr genehmigt oder abgelehnt werden. Aus der ruhenden Mitgliedschaft können keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden. Das ruhende Mitglied hat aber eventuelle Forderungen unseres Anglerverbandes (ruhender Mitgliedschaftsbeitrag) für das laufende Geschäftsjahr zu begleichen. Sollte das ruhende Mitglied nach diesem Jahr nicht wieder in die aktive Mitgliedschaft zurückkehren, muss diese ordentlich gekündigt werden damit kein Beitrags- und Vereinsforderungen gegenüber diesem Mitglied entstehen.

4.            Ehrenmitgliedschaft. Für eine Ehrenmitgliedschaft spielen weder  das Alter noch die Dauer der aktiven Vereinszugehörigkeit eine entscheidende Rolle, sondern der besondere Einsatz für den Verein im Zusammenhang mit den oben genannten Kriterien. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verliehen werden. Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Ehrenmitgliedes kann diesem durch Beschluss der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Das Ehrenmitglied verliert dann mit sofortiger Wirkung alle Ehrenmitgliederrechte.

5.            Beendigung der Mitgliedschaft durch:

a)            Auflösung des Vereins

b)           freiwilliger Austritt:

                Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet den gesamten Beitrag für das noch laufende Geschäftsjahr sowie eventuell noch ausstehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein zu entrichten.

c)            Tod eines Mitgliedes:

                Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden aus dem Verein. Sämtliche Forderungen des Vereins gegenüber dem Verstorbenen erlöschen mit sofortiger Wirkung.

d)           Ausschluss:

                Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

                – sich eines groben Vereinsvergehens oder einer groben Verletzung der Satzungsrichtlinien oder der bestehenden fischereirechtlichen Gesetze und Bestimmungen oder Interessen des Vereins schuldig gemacht hat, oder Beihilfe dazu geleistet hat.

                – innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zum Streit oder Unfrieden gegeben hat.

                – trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.

                – sich durch Fischfrevel, Fischwilderei oder ähnlichen Handlungen an Fischwassern strafbar gemacht hat oder den Verkauf von Fischen aus Vereins- oder Verbandsgewässert betreibt oder betrieben hat.

                – bei Erwerb oder Verpachtung Gewässer mit dem Verein im Wettbewerb tritt.

6.            Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand folgende Maßregelungen aussprechen:

                – zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis an unseren Vereinsgewässern und unserem Vereinseigentum.

                – Zahlung von Geldbußen oder Erbringung von Arbeitsleistungen.

                – Verwarnungen mit oder ohne Auflagen.

                – mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

                Das betroffene Mitglied ist vor Ausschluss, vor Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Aussprechung von Maßregelungen vom Gesamtvorstand anzuhören damit ihm die Möglichkeit gegeben wird Stellung zu nehmen und Sachverhalte darzulegen. Die o.g. Maßnahmen sind schriftlich zu erklären und zu begründen. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern, an den vom Verein gepachteten Gewässern sowie die Benutzung der Vereinseinrichtungen. Das ausscheidende Mitglied wird jedoch nicht von seinen Verpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung und von seinen Vereinsverpflichtungen bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, entbunden.

7.            Mitglieder im Anglerverein Schleife sind Freizeit- und Hobbyfischer im Sinne dieses Paragrafen. Es sind Personen welche die Fischwaid gemäß den allgemein üblichen Grundsätzen und Gesetzen so ausüben, dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne kein Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, dass Gewässer, die nicht             beruflich bewirtschaftet werden, von Freizeit- und Hobbyfischern im volkswirtschaftlichen Interesse nutzungsgerecht befischt werden können.

8.            Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte, oder bereits bezahlter Beiträge und Zuwendungen jedweder Art.

§ 5 Rechtsmittel

                Gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, gegen Ausschluss aus dem Verein sowie gegen Maßregelungen ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides beim Vorstand des Vereines schriftlich einzureichen. Innerhalb von 6-12 Wochen nach Eingang des Widerspruches ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein fristgerechter Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach feststellen des Sachverhaltes und nach Anhörung des Beschuldigten Mitgliedes über den Widerspruch sowie über die  vom Vorstand ausgesprochenen Maßnahmen. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die Ihm mit dem Bescheid schriftlich zuzustellen ist, von der Anhörung keinen Gebrauch, wird der Bescheid rechtskräftig. Vertretungen durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung sind unzulässig.

§ 6 Beitrag

                Personen die im Verein Mitglied werden möchten, müssen mit der Aufnahme eine Aufnahmegebühr und eine Jahresvereinsgebühr entrichten. Die Höhe dieser Gebühren wird durch Vereinsbeschluss bestimmt. Diese Gebühren dienen zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Vereinslebens Der Verbandsjahresbeitrag für jedes aktive Vereinsmitglied beinhaltet die Gebühren für die Jahreserlaubnisscheine zur Ausübung zum Fischfang in den Vereinsgewässern, vom Verein gepachteten oder in den bestehenden Gewässern des Anglerverbandes (im Gewässerfonds benannten Angelgewässern mit Gewässerbezeichnung), Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und evtl. Verpflichtungen aus dem vergangenen Geschäftsjahr sind bis spätestens zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der geschäftsführende Vorstand individuell auf Antrag. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können. Ausstehende Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen können gerichtlich eingefordert werden.

§ 7 Vereinsorgane

                Organe des Vereins sind:

a)            die Mitgliederversammlung als oberstes Organ

b)           der Vorstand und

c)            der geschäftsführende Vorstand

§ 8 Mitglieder- und Vorstandsversammlung

1.            Die Mitglieder,- und Vorstandsversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Insbesondere sind dies:

                – Entscheidungen über Aufnahmeanträge, Wahl des gesamten Vorstandes und der zwei bis vier Mitglieder der Vereinsrevision aus der Reihe der Mitglieder,

                – Abwahl des Vorstandes und der Vereinsrevision,

                – Entscheidung über Maßnahmen gemäß Satzung gegenüber Mitgliedern,

                – Beschluss der Beitrags- und Gebührenordnung,

                – Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Vereinsrevision,

                – Erteilung der Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters/in,

                – Annahme oder Ablehnung von Stundungs,- Minderungs- oder Erlasssuchenden,

                – Beschluss von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

                – alle Maßnahmen und Entscheidungen die den Verein und deren Mitglieder betreffen. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten die Ihr oder dem Vorstand durch Vereinsmitglieder vorgelegt werden beschließen.

2.            Durchführen von Mitgliederversammlungen:

                Mitgliederversammlungen finden mit Abschluss der Jahresplanung für das laufende Geschäftsjahr durch den Vorstand an festgesetzten Terminen statt. Diese werden jedem Mitglied mit Aushändigung des Jahresplanes bekannt gegeben, oder sind im Internet unter www.anglerverein-schleife.de nachzulesen. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden, oder bei Verhinderung von seinem durch Ihm benannten Vertreter geleitet. Bei der Wahl eines neuen Vorsitzenden und eines neuen Vorstandes übernimmt ein gewählter Wahlleiter die Versammlungsleitung. Schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung können nur dann behandelt werden, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift vorliegen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit die Annahme des Antrages in die Tagesordnung beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist nicht statthaft. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Dabei werden alle Mitglieder auf Gegenstimme oder Stimmenenthaltungen abgefragt. Falls ein Mitglied dies fordert, erfolgt eine geheime Stimmenabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein  Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Arbeit und Aufgaben gebunden. Das Einberufungsorgan, sprich der Vorsitzende, wird bei allen Mitglieder- und Wahlversammlungen gänzlich von der Pflicht entbunden, die Tagesordnung bei der Einberufung dieser mitzuteilen und zu beschließen.

§ 9 Vorstand

                Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis             zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

1.            dem Vorsitzenden,

2.            dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.            dem Schatzmeister/in,

4.            dem Schriftführer/in,

5.            dem Gewässerwart und Sportwart

6.            dem Jugendwart,

7.            den Mitgliedern im Vorstand ohne besondere Funktion            

                Personen 1.-3. bilden den geschäftsführenden Vorstand, Personen 4.-7. bilden den erweiterten Vorstand.

                Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.        Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe dies vorbehalten ist. Der 1. Vorsitzende kann Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied kommissarisch für die Erfüllung der offenen Aufgaben in den Vorstand berufen. Dieses kommissarische Vorstandsmitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo es entweder im Amt bestätigt wird oder eine Neuwahl stattfindet. 

                Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

                Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden im Bedarfsfalle, mindestens alle 3 Monate einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Erstellung des Jahresplanes. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche zumindest die anwesenden Mitglieder, die zu behandelnden Versammlungspunkte, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthält. Bei Entscheidungen bezüglich der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, dem Vereinsausschluss und Maßregelungen sind die Stimmen abwesender Vorstandsmitglieder schriftlich einzuholen.

§ 10 Finanzwesen

                Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm jeweils im Januar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied, sowie den Vereinsrevisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Vereinsrevisoren sind verpflichtet, im Januar des folgenden Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher, der Belege und des Jahreskassenberichtes des verlangenden Geschäftsjahres, gegebenenfalls auch der vergangenen Geschäftsjahre vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes zu beantragen, oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. Jeder Vereinsrevisor wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt und kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Vereinsrevisoren dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden.

§ 11 Protokolle und Mitteilungen

                Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zum Verwahren. Mitteilungen für Vereinsmitglieder werden durch Aushang am Vereinsschaukasten am Anglerheim in Kromlau und unter www.anglerverein-schleife.de veröffentlicht.

§ 12 Ordnungen

                Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Beitrags- und Gebührenordnung. Die Ordnungen werden in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit mit Gültigkeit für das laufende Geschäftsjahr oder länger beschlossen. Bis zur Verabschiedung einer neu zu beschließenden Ordnung behält die bestehende ihre Gültigkeit. Die Beitrags- und Gebührenordnungen regeln unter anderem die Höhe der Aufnahmegebühren, des, Mitgliedervereinsbeitrages sonstiger Zahlungs- und Arbeitsverpflichtungen, sowie Regelungen zur Vermietung der Vereinseinrichtungen, der Vereinsgegenstände und des Vereinseigentums.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

                Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Diesbezüglich können Mitglieder ihr Votum schriftlich einbringen.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an unseren Landesverband dem Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. Rennersdorfer Str. 1 in 01157 Dresden. Gerichtsstand: Dresden, Handelsregister: VR 1087 Amtsgericht Dresden, dieser hat das Vereinsvermögen des Anglerverein Schleife ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Ermächtigung

                Der Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Bei Unterschriften für Bankbelege und alle anderen Vereinsaktivitäten (z. B. bei Behörden, Finanzamt, usw.), müssen diese mindestens von zwei geschäftsführenden Vorständen vorhanden sein.

§ 15 Generalklausel

                Soweit hier nicht behandelt kommen alle die für gemeinnützige Vereine gültigen §§ des BGB zur Anwendung.

§ 16 Inkrafttreten

                Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Vereinsregisternummer 13148 in Kraft, womit die bisherige Satzung und all ihre bisher gefassten Beschlüsse und Satzungsänderungen ihre Gültigkeit verlieren.

Schleife, den 12.02.2017